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BA 2025 91

Vollstreckung

Zug OG · 2026-02-27 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Auf Begehren von C.________ (nachfolgend: Betreibender) stellte das Betreibungsamt Ägerital am 27. Oktober 2025 dem Betriebenen A.________ den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. D.________ über CHF 41'637.20 nebst 10 % Zins seit 27. Januar 2025 und CHF 1'734.90 nebst 5 % Zins seit 27. Januar 2025 zu. Als Grund der Forderung gab der Be- treibende Folgendes an: "Das am 25. Juli 2024 gegebene und am 27. Januar 2025 fällige Darlehen über EURO 40'000.00 wurde bis heute nicht zurückbezahlt. Auch die vereinbarten Zinsen von EURO 4'000.00 wurden [n]icht bezahlt [10 % von EURO 40'000.00]. Wechselkurs per 27.01.2025: EURO/CHF 0.9463" (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 6. November 2025 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital nichtig ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 nahm das Betreibungsamt Ägerital zur Beschwerde Stellung, verzichtete aber auf einen Antrag (act. 3). 4. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (act. 5). 5. Der Betreibende reichte keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde – zusammengefasst – Fol- gendes geltend: Der Betreibende habe dem Betreibungsamt als Forderungsgrund ein "Loan Agreement" vom

E. 6 Mai 2024 vorgelegt. Aus dem "Loan Agreement" gehe hervor, dass es sich um einen Ver- trag zwischen dem Betreibenden und dem Unternehmen E.________ AG handle. Auch in der E-Mail-Kommunikation habe der Betreibende zu verstehen gegeben, dass es sich um ein an die E.________ AG gegebenes Darlehen handle. Er (der Beschwerdeführer) sei zwar Ver- waltungsrat der E.________ AG, selbst aber nicht Partei des "Loan Agreements" und weder Darlehensnehmer noch sonst wie als Bürge oder Garant aufgeführt. Der Betreibende sei sich dessen klar bewusst und habe mit Einreichung des "Loan Agreements" gegenüber dem Be- treibungsamt kundgetan, dass sich seine behaupteten Ansprüche – wenn überhaupt – nur gegen die E.________ AG richten würden. So habe er selbst die Rückzahlung des an die E.________ AG gewährten Darlehens verlangt. Ferner habe sich der Betreibende in der ver- gangenen Korrespondenz direkt an die E.________ AG gewandt und dieser rechtliche Schritte angedroht. Nur um seiner behaupteten Forderung gegenüber der E.________ AG Nachdruck zu verschaffen, habe der Betreibende entschieden, eine offenkundig ungerecht- fertigte und damit schikanöse Betreibung gegen einen der Verwaltungsräte der E.________

Seite 3/5 AG zu erheben. Die Betreibung sei wider Treu und Glauben eingereicht und somit nichtig (vgl. act. 1). 2. Nach dem schweizerischen Vollstreckungsrecht kann ein Zahlungsbefehl grundsätzlich ge- genüber jedermann erwirkt werden, ohne dass der Bestand der in Betreibung gesetzten For- derung nachzuweisen wäre. Dem Betreibungsamt und den betreibungsrechtlichen Aufsichts- behörden steht es nicht zu, über die Begründetheit der Betreibungsforderung zu befinden. Allerdings verdient die Partei, die sich nicht an die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hält, keinen Rechtsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichts- behörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschei- den, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene An- spruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Be- triebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom

12. August 2019 E. 3.5.1). Auch nach der Lehre kann auf Nichtigkeit einer Betreibung nur in Ausnahmefällen erkannt werden. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensicht- lich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie etwa Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners, so ist die Betrei- bung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (vgl. etwa Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 N 37; Cometta/Möckli, Basler Kom- mentar, 3. A. 2021, Art. 22 SchKG N 12; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 69 SchKG N 15 f.). 3. Die vom Betreibenden gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als nichtig: 3.1 Der Betreibende macht eine Darlehensrückforderung aus dem "Loan Agreement" vom 6. Mai 2024 zwischen ihm ("Lender" bzw. Darlehensgeber) und der E.________ AG ("Borrower" bzw. Darlehensnehmer) über EUR 40'000.00 geltend. Er leitete die Betreibung aber nicht ge- gen die E.________ AG, sondern gegen den Präsidenten des Verwaltungsrats der E.________ AG, den Beschwerdeführer, ein (vgl. act. 1/2-3). Wenn der Betreibende die Rückzahlung des Darlehens gemäss "Loan Agreement" verlangen möchte, müsste er gegen die Darlehensnehmerin, die E.________ AG, und nicht gegen eines von deren Organen vor- gehen. Der Beschwerdeführer wird im "Loan Agreement" weder als Darlehensnehmer noch als Bürge oder Garant aufgeführt. Schon dieser Widerspruch zwischen dem vom Betreiben- den genannten Forderungsgrund (Darlehen an eine Gesellschaft) und dem betriebenen Schuldner (Organ der Gesellschaft) zeigt, dass es sich um eine unbegründete, reine Schika- nebetreibung handelt.

Seite 4/5 3.2 Auch der Betreibende geht in der E-Mail vom 26. Januar 2025 an die E.________ AG davon aus, dass es sich um ein Darlehen an die Gesellschaft E.________ AG (und nicht den Be- schwerdeführer persönlich) handelt. Wörtlich führte er Folgendes aus: "Ii Here with kindly ask you to inform Dr. A.________ / E.________ AG that I want to have the 40.000 € I loaned E.________ for 6 months, ending at 27.01.2025. paid back with the accounted nterest to my CHF account at the Bank F.________ […]" (vgl. act. 1/4). Weiter wandte sich der Betreiben- de in einer E-Mail vom 14. August 2025 an die E.________ AG und drohte ihr rechtliche Schritte an ("As soon as we have signed the agreement I will stop my legal steps"; vgl. act. 1/6). Dementsprechend ging der Betreibende selbst davon aus, dass die E.________ AG und nicht der Beschwerdeführer die wirkliche Schuldnerin der behaupteten Forderung ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, wenn der Betreibende in der neusten E-Mail vom 31. Oktober 2025 ausführen lässt, er kenne das schweizerische Recht nicht und habe wohl deshalb eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet (vgl. act. 1/7). 3.3 Schliesslich lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, ob überhaupt und – ge- gebenenfalls – welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Betreibenden und dem Be- schwerdeführer bestehen. Dem Betreibenden wäre es in der Diskussion um die Nichtigkeit der Betreibung möglich und zumutbar gewesen, zumindest die allenfalls in Frage stehenden Rechtsbeziehungen zu nennen bzw. zu behaupten. Er unterlässt dies aber gänzlich. 3.4 Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Betreibende seine Betreibung gegen den Beschwerdeführer, einen Verwaltungsrat der E.________ AG, lediglich erhob, um Druck auf die E.________ AG auszuüben, damit diese das Darlehen zurückzahlt. Der Betreibende hat keine Hinweise auf eine Forderung gegen den Beschwerdeführer geliefert. Die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2025 sind somit missbräuchlich und antragsgemäss für nichtig zu erklären. Die Beschwerde erweist somit als begründet und ist gutzuheissen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsam- tes Ägerital sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2025 für nichtig er- klärt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Seite 5/5
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Ägerital - Betreibender Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 91 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Ägerital, Zugerstrasse 46, Postfach 55, 6314 Unterägeri, betreffend Nichtigkeit des Zahlungsbefehls

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Auf Begehren von C.________ (nachfolgend: Betreibender) stellte das Betreibungsamt Ägerital am 27. Oktober 2025 dem Betriebenen A.________ den Zahlungsbefehl in der Be- treibung Nr. D.________ über CHF 41'637.20 nebst 10 % Zins seit 27. Januar 2025 und CHF 1'734.90 nebst 5 % Zins seit 27. Januar 2025 zu. Als Grund der Forderung gab der Be- treibende Folgendes an: "Das am 25. Juli 2024 gegebene und am 27. Januar 2025 fällige Darlehen über EURO 40'000.00 wurde bis heute nicht zurückbezahlt. Auch die vereinbarten Zinsen von EURO 4'000.00 wurden [n]icht bezahlt [10 % von EURO 40'000.00]. Wechselkurs per 27.01.2025: EURO/CHF 0.9463" (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 6. November 2025 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital nichtig ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 nahm das Betreibungsamt Ägerital zur Beschwerde Stellung, verzichtete aber auf einen Antrag (act. 3). 4. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (act. 5). 5. Der Betreibende reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde – zusammengefasst – Fol- gendes geltend: Der Betreibende habe dem Betreibungsamt als Forderungsgrund ein "Loan Agreement" vom

6. Mai 2024 vorgelegt. Aus dem "Loan Agreement" gehe hervor, dass es sich um einen Ver- trag zwischen dem Betreibenden und dem Unternehmen E.________ AG handle. Auch in der E-Mail-Kommunikation habe der Betreibende zu verstehen gegeben, dass es sich um ein an die E.________ AG gegebenes Darlehen handle. Er (der Beschwerdeführer) sei zwar Ver- waltungsrat der E.________ AG, selbst aber nicht Partei des "Loan Agreements" und weder Darlehensnehmer noch sonst wie als Bürge oder Garant aufgeführt. Der Betreibende sei sich dessen klar bewusst und habe mit Einreichung des "Loan Agreements" gegenüber dem Be- treibungsamt kundgetan, dass sich seine behaupteten Ansprüche – wenn überhaupt – nur gegen die E.________ AG richten würden. So habe er selbst die Rückzahlung des an die E.________ AG gewährten Darlehens verlangt. Ferner habe sich der Betreibende in der ver- gangenen Korrespondenz direkt an die E.________ AG gewandt und dieser rechtliche Schritte angedroht. Nur um seiner behaupteten Forderung gegenüber der E.________ AG Nachdruck zu verschaffen, habe der Betreibende entschieden, eine offenkundig ungerecht- fertigte und damit schikanöse Betreibung gegen einen der Verwaltungsräte der E.________

Seite 3/5 AG zu erheben. Die Betreibung sei wider Treu und Glauben eingereicht und somit nichtig (vgl. act. 1). 2. Nach dem schweizerischen Vollstreckungsrecht kann ein Zahlungsbefehl grundsätzlich ge- genüber jedermann erwirkt werden, ohne dass der Bestand der in Betreibung gesetzten For- derung nachzuweisen wäre. Dem Betreibungsamt und den betreibungsrechtlichen Aufsichts- behörden steht es nicht zu, über die Begründetheit der Betreibungsforderung zu befinden. Allerdings verdient die Partei, die sich nicht an die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hält, keinen Rechtsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichts- behörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschei- den, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene An- spruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Be- triebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom

12. August 2019 E. 3.5.1). Auch nach der Lehre kann auf Nichtigkeit einer Betreibung nur in Ausnahmefällen erkannt werden. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensicht- lich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie etwa Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners, so ist die Betrei- bung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (vgl. etwa Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 N 37; Cometta/Möckli, Basler Kom- mentar, 3. A. 2021, Art. 22 SchKG N 12; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 69 SchKG N 15 f.). 3. Die vom Betreibenden gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als nichtig: 3.1 Der Betreibende macht eine Darlehensrückforderung aus dem "Loan Agreement" vom 6. Mai 2024 zwischen ihm ("Lender" bzw. Darlehensgeber) und der E.________ AG ("Borrower" bzw. Darlehensnehmer) über EUR 40'000.00 geltend. Er leitete die Betreibung aber nicht ge- gen die E.________ AG, sondern gegen den Präsidenten des Verwaltungsrats der E.________ AG, den Beschwerdeführer, ein (vgl. act. 1/2-3). Wenn der Betreibende die Rückzahlung des Darlehens gemäss "Loan Agreement" verlangen möchte, müsste er gegen die Darlehensnehmerin, die E.________ AG, und nicht gegen eines von deren Organen vor- gehen. Der Beschwerdeführer wird im "Loan Agreement" weder als Darlehensnehmer noch als Bürge oder Garant aufgeführt. Schon dieser Widerspruch zwischen dem vom Betreiben- den genannten Forderungsgrund (Darlehen an eine Gesellschaft) und dem betriebenen Schuldner (Organ der Gesellschaft) zeigt, dass es sich um eine unbegründete, reine Schika- nebetreibung handelt.

Seite 4/5 3.2 Auch der Betreibende geht in der E-Mail vom 26. Januar 2025 an die E.________ AG davon aus, dass es sich um ein Darlehen an die Gesellschaft E.________ AG (und nicht den Be- schwerdeführer persönlich) handelt. Wörtlich führte er Folgendes aus: "Ii Here with kindly ask you to inform Dr. A.________ / E.________ AG that I want to have the 40.000 € I loaned E.________ for 6 months, ending at 27.01.2025. paid back with the accounted nterest to my CHF account at the Bank F.________ […]" (vgl. act. 1/4). Weiter wandte sich der Betreiben- de in einer E-Mail vom 14. August 2025 an die E.________ AG und drohte ihr rechtliche Schritte an ("As soon as we have signed the agreement I will stop my legal steps"; vgl. act. 1/6). Dementsprechend ging der Betreibende selbst davon aus, dass die E.________ AG und nicht der Beschwerdeführer die wirkliche Schuldnerin der behaupteten Forderung ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, wenn der Betreibende in der neusten E-Mail vom 31. Oktober 2025 ausführen lässt, er kenne das schweizerische Recht nicht und habe wohl deshalb eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet (vgl. act. 1/7). 3.3 Schliesslich lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, ob überhaupt und – ge- gebenenfalls – welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Betreibenden und dem Be- schwerdeführer bestehen. Dem Betreibenden wäre es in der Diskussion um die Nichtigkeit der Betreibung möglich und zumutbar gewesen, zumindest die allenfalls in Frage stehenden Rechtsbeziehungen zu nennen bzw. zu behaupten. Er unterlässt dies aber gänzlich. 3.4 Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Betreibende seine Betreibung gegen den Beschwerdeführer, einen Verwaltungsrat der E.________ AG, lediglich erhob, um Druck auf die E.________ AG auszuüben, damit diese das Darlehen zurückzahlt. Der Betreibende hat keine Hinweise auf eine Forderung gegen den Beschwerdeführer geliefert. Die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2025 sind somit missbräuchlich und antragsgemäss für nichtig zu erklären. Die Beschwerde erweist somit als begründet und ist gutzuheissen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsam- tes Ägerital sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2025 für nichtig er- klärt. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Seite 5/5 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Ägerital - Betreibender Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: